Bereits in einigen Orten bzw. Bundesländern sind erste Ausgangssperren zur Vermeidung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus amtlich angeordnet worden. Es ist davon auszugehen, dass der Weg zur jeweiligen Arbeitsstätte auch bei einer Ausgangssperre möglich bleibt bzw. bleiben muss. Unter Umständen ist allerdings als Voraussetzung denkbar, dass eine entsprechende Arbeitgeberbescheinigung vorgelegt werden kann.
Ein beispielhaftes Muster einer Arbeitgeberbescheinigung finden Sie im Anhang diesen Artikels.
Hinweis:
Ausreichend sollte es auch sein, wenn die Bescheinigung in digitaler Form bspw. mittels Smartphone mitgeführt wird.
Stand: 20.03.2020