Angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens haben die Bundesregierung und die Bundesländer zeitlich befristete Maßnahmen für November 2020 beschlossen, um die Infektionswelle zu brechen und die Ausbreitung des Coronavirus möglichst zu kontrollieren. Für bestimmte Branchen beinhaltet die Entscheidung auch Betriebsschließungen.
Der Bund möchte die Betroffenen schnell und umfangreich unterstützen. Es sollen daher kurzfristig zielgerichtete Hilfen bereitgestellt werden, die über die bestehenden Unterstützungsprogramme deutlich hinausgehen. Diese „außerordentliche Wirtschaftshilfe“ wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Milliarden Euro haben und aus den bestehenden Mitteln, die für Corona-Hilfsprogramme vorgesehen sind, finanziert.
Antragsberechtigt sollen Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen sein, denen aufgrund der staatlichen Anordnung das Geschäft untersagt wird beziehungsweise aufgrund bestehender Anordnung bereits untersagt ist. Unterstützungsmaßnahmen für diejenigen, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffenen sind, sollen auch noch geklärt werden.
Die Wirtschaftshilfe soll als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt werden. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, werden diese Kosten über den Umsatz angenähert. Bezugspunkt soll daher der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019 sein. Der Erstattungsbetrag soll 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes für Unternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betragen. Um nicht in eine detaillierte und sehr komplexe Kostenrechnung einsteigen zu müssen, werden die Fixkosten pauschaliert. Dabei gibt das Beihilferecht der Europäischen Union allerdings bestimmte Grenzen vor. Daher werden die entsprechenden Prozentsätze für größere Unternehmen (> 50 Mitarbeiter) nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben der EU ermittelt.
Die gewährte „außerordentliche Wirtschaftshilfe“ soll mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum November 2020, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet werden.
Für nach November 2019 gegründete Unternehmen soll der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen werden. Soloselbständige haben ein Wahlrecht: sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen.
Die Bundesregierung arbeitet unter Hochdruck daran, die Beantragung und effiziente Bearbeitung der Hilfen so schnell wie möglich durchführbar zu machen. Daher wird auch die Möglichkeit einer Abschlagszahlung geprüft. Die Anträge sollen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden können (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).
Gleichzeitig wird kleinen Unternehmen eine zusätzliche Hilfe über Kreditprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau zur Verfügung gestellt. Der KfW-Schnellkredit hat sich als wichtige Stütze für den deutschen Mittelstand in der Corona-Krise bewährt. Er soll nun auch für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten offenstehen. Über die Hausbanken können die Unternehmen diese KfW-Schnellkredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 Euro beantragen, abhängig vom im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.
Auch soll die Überbrückungshilfe an die veränderte Situation angepasst werden. Die Überbrückungshilfe wird dabei für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 (= Überbrückungshilfe III) verlängert. Denn es ist zu erwarten, dass einige Wirtschaftsbereiche auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Dies betrifft z. B. den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft. An den Details arbeiten das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Hochdruck.