Corona-Bundes-Soforthilfen

Um Unternehmen in der Corona-Krise zu unterstützen, hatte die Bundesregierung auf Antrag die sog. Corona-Bundes-Soforthilfen von 9.000 € bzw. 15.000 € gewährt. Die Gewährung dieser Zuschüsse wurde allerdings mit einem Rückforderungsvorbehalt versehen.

Sofern die Soforthilfe wie beantragt bewilligt wurde und im Zeitverlauf nun festgestellt wird, dass beispielsweise der Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens oder die tatsächliche Umsatzeinbuße doch geringer war, ist der/die Empfänger*in zu einer Rückzahlung des überzahlten Betrags verpflichtet.

 

Beispiel: 

Prognose Antragstellung          Tatsächlich                               

Einnahmen:                                                     13.000,-- €                   10.000,-- €

Sach- und Finanzaufwand:                                19.000,-- €                   15.000,-- €

Liquiditätsengpass:                                            6.000,-- €                     5.000,-- €

 

Es liegt eine Überkompensation in Höhe von 1.000,-- € vor (6.000,-- € abzgl. 5.000,-- €), die nun zurückgezahlt werden muss.

Aus diesem Grund sollte nach Ablauf des Drei-Monatszeitraums (bzw. ggf. Fünf-Monatszeitraums) der Förderung eine eigenständige Überprüfung und ggf. anteilige / vollständige Rückzahlung veranlasst werden. Die Förderinstitute der einzelnen Bundesländer haben hierzu bereits teilweise Informationen auf den Webseiten veröffentlicht. Wenn auf den Webseiten des zuständigen Förderinstituts (noch) keine Informationen über Rückzahlungsmodalitäten veröffentlicht wurden, sollten sich die Empfänger der Soforthilfe bei einer möglichen Rückzahlungspflicht unter Angabe der Daten aus dem Bewilligungsbescheid an das jeweilige Förderinstitut wenden. 

Die Überprüfung, ob eine Überkompensation vorliegt und nicht zurückgezahlt worden ist, kann bei Verdacht auf Subventionsbetrug auch zu einer Strafverfolgung führen.  

 

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