Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld / Aktualisierung I

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat über seine Website mitgeteilt, dass die Erleichterungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bereits rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft treten und Auszahlungen des Kurzarbeitergeldes rückwirkend erfolgen sollen.

Die Bundesagentur für Arbeit hat im Internet unter

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Informationen, Merkblätter und Formulare zur Anzeige von Arbeitsausfall und zur Beantragung von Kurzarbeitergeld bereitgestellt.

Es besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn

  1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
  2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
  3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
  4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.

Ein erheblicher Arbeitsausfall liegt vor, wenn der Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, der vorübergehend ist, er nicht vermeidbar ist und im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) ein Drittel (jetzt: vorübergehend mindestens 10 %) der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttogehalts betroffen ist.

Wenn auch die betrieblichen sowie die persönlichen Voraussetzungen der Arbeitnehmer vorliegen, ist der Arbeitsausfall der Bundesagentur für Arbeit anzuzeigen (Vordruck Kug 101). Die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld sind in diesem Zusammenhang glaubhaft zu machen bzw. nachzuweisen. Hier sind z.B. der Bundesagentur für Arbeit die Ankündigung über Kurzarbeit, die Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit mit dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmern oder die Änderungskündigungen vorzulegen. Die Agentur für Arbeit hat dann unverzüglich einen schriftlichen Bescheid zu erteilen, ob aufgrund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Antrag auf Kurzarbeitergeld ist dann durch einen Leistungsantrag und eine Kurzarbeitergeldabrechnungsliste (Vordrucke Kug 107 und Kug 108) bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen. Die Ausschlussfrist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kurzarbeitergeld beantragt wird. 

Das Kurzarbeitergeld ist jeweils für den Anspruchszeitraum (Kalendermonat) zu beantragen. Soll bereits für März 2020 Kurzarbeitergeld gezahlt werden, muss bis zum 31.03.2020 eine Anzeige an die Arbeitsagentur erfolgen.

Sprechen Sie uns an! - Unterstützung durch den Steuerberater kann bei der Berechnung und Auszahlung des Kurzarbeitergeldes im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung erfolgen.

 

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