Wie aus einer Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz hervorgeht, wird eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht seitens des Gesetzgebers vorbereitet, um Unternehmen zu schützen, die Infolge des Coronavirus in eine finanzielle Schieflage geraten sind bzw. geraten werden.
Wörtlich heißt es in der Pressemitteilung: „Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in der außergewöhnlichen aktuellen Lage nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können, soll daher durch eine gesetzliche Regelung für einen Zeitraum bis zum 30.09.2020 die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden. Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Darüber hinaus soll eine Verordnungsermächtigung für eine Verlängerung der Maßnahme höchstens bis zum 31.03.2021 vorgeschlagen werden.“