Der Bundestag verlängerte Mitte Februar 2022 die als Coronahilfen eingeführten erleichterten Zugangsregelungen zum Kurzarbeitergeld über den 31. März hinaus bis zum 30. Juni 2022. So reicht es für die Bewilligung von Kurzarbeitergeld weiterhin aus, wenn mindestens zehn Prozent aller Beschäftigten eines Arbeitgebers vom Arbeitsausfall betroffen sind. Ohne die speziellen coronabedingten Erleichterungen musste sonst mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein. Verlängert wurden auch die bisherigen erhöhten Leistungssätze unter Verzicht auf die Anrechnung von Einkommen aus geringfügigen Beschäftigungen. Die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld wurde von bisher 24 auf 28 Monate verlängert.