Liquiditätsengpässe / Förderprogramme / Ferienwohnungsvermieter

Mittlerweile sind in vielen Bundesländern neben den Anträgen zu den einzelnen Förderprogrammen auch weitere Informationen zum Antragsverfahren bekannt und als FAQs veröffentlicht worden. Auch wenn diese FAQs im Zweifel nicht alle Fragen beantworten, sind sie zumindest eine Hilfestellung. 

Die FAQs zu den Förderprogrammen werden durch die einzelnen Bundesländer in unregelmäßigen Abständen aktualisiert und ergänzt. So ist beispielsweise am 21.04.2020 in Schleswig-Holstein eine Änderung für bestimmte Ferienwohnungsvermieter veröffentlicht worden.

Wer „privat“ an Touristen vermietet, damit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt und durch die Corona-Regelungen Einbußen hat, kann jetzt auch finanzielle Hilfen oder Darlehen beantragen. Bisher gab es für „private“ Vermieter keine Hilfen, um einen pandemie-bedingten, finanziellen Engpass abzumildern. Dies ändert sich nun: 

Zuschuss-Programm

Sofern ein Vermieter an einen Mieter nicht länger als sechs Wochen vermietet, zusätzliche Dienstleistungen wie zum Beispiel Endreinigung anbietet und auch fortlaufend und geschäftsmäßig Werbung betreibt, kann dieser ab sofort ebenfalls Hilfe aus dem Bundesprogramm in Anspruch nehmen. Voraussetzung: Die Tätigkeit muss im Haupterwerb ausgeübt werden.

Mittelstands-Sicherungsfonds

Das Land Schleswig-Holstein ermöglicht „privaten“ Vermietern ab sofort, unter bestimmten Voraussetzungen auch Darlehen aus seinem Mittelstands-Sicherungsfonds zu beantragen. Voraussetzung ist, dass die „privaten“ Vermieter von Ferienwohnungen und -häusern dies haupterwerblich und zu rein touristischen Zwecken betreiben. Darüber hinaus muss ein durch die Corona-Krise ausgelöster Liquiditätsengpass nachgewiesen werden.

Haupterwerb bedeutet vereinfacht gesagt: Die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung machen mehr als 50 Prozent im Vergleich zu sonstigen Einnahmequellen aus. 

Nach eigenen Recherchen ist das Bundesland Schleswig-Holstein bisher bei der Bezuschussung / Förderung von Ferienwohnungsvermietern Vorreiter. Ob und wann andere Bundesländer diese Regelungen übernehmen, ist derzeit unbekannt.

Da wir nicht über jedes einzelne Programm und die zu beachtenden Besonderheiten in der Antragstellung berichten können, möchten wir auf diesem Wege nochmals die aktuellen Links zu den Webseiten der einzelnen Förderbanken bereitstellen:

KfW-Corona-Hilfe:

https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

Schleswig-Holstein:

https://www.ib-sh.de/infoseite/corona-beratung-fuer-unternehmen/

Mecklenburg-Vorpommern:

https://www.lfi-mv.de/foerderungen/corona-soforthilfe/

Brandenburg:

https://www.ilb.de/de/wirtschaft/zuschuesse/soforthilfe-corona-brandenburg/

Niedersachsen:

https://www.nbank.de/Blickpunkt/Covid-19-–-Beratung-für-unsere-Kunden.jsp

Hamburg:

https://www.ifbhh.de/magazin/news/coronavirus-hilfen-fuer-unternehmen

Bremen:

https://www.bab-bremen.de/bab/corona-soforthilfe.html

Berlin:

https://www.ibb.de/de/wirtschaftsfoerderung/themen/coronahilfe/corona-liquiditaets-engpaesse.html

Nordrhein-Westfalen:

https://www.nrwbank.de/de/corporate/presse/corona-hilfe-nrwbank.html

 

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