Annähernd 2,5 Millionen Berufstätige pflegen Angehörige zu Hause. Weil die Corona-Krise die Familien zusätzlich belastet, hat die Bundesregierung befristete Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf beschlossen.
Der Bund hat auf die teils kritische Lage reagiert, die im Pflegebereich durch die Corona-Krise entstanden ist, und für die häusliche Pflege befristet bis zum 30. September 2020 Erleichterungen eingeführt. Neben höheren Erstattungssätzen für Pflegehilfsmittel und für die kurzzeitige stationäre Pflege sieht das neue Gesetz Folgendes vor:
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Arbeitnehmer haben bei einem pandemiebedingten Versorgungsengpass die Möglichkeit, bis zu 20 Arbeitstage (statt bisher zehn) der Arbeit fernzubleiben, um die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren. Sie können auch für 20 Tage (statt bisher zehn) unter bestimmten Voraussetzungen ein Pflegeunterstützungsgeld von 90 Prozent des entgangenen Nettoentgelts erhalten, sofern nicht der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist.
Flexibilisierung der Familien- und Pflegezeit
Arbeitnehmer haben bisher einen Rechtsanspruch auf eine bis zu sechsmonatige Freistellung, wenn sie einen Angehörigen zu Hause pflegen (Pflegezeit). Wer sich länger um einen Angehörigen kümmern muss, kann sich für bis zu 24 Monate bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden teilweise freistellen lassen (Familienpflegezeit). Befristet bis zum 30. September und unter der Prämisse, dass der Arbeitgeber zustimmt, gilt nun unter anderem:
- Wer die Auszeiten bisher nicht ausgeschöpft hat, darf kurzfristig Restzeiten in Anspruch nehmen, sofern die Gesamtdauer von 24 Monaten nicht überschritten wird (gilt nach beendeter Freistellung auch für die erneute Pflege derselben Person).
- Die Ankündigungsfrist verkürzt sich bei der Familienpflegezeit auf zehn Tage.
- Die Mindestarbeitszeit während der Familienpflegezeit darf einen Monat lang unterschritten werden.
- Die Familienpflegezeit muss nicht unmittelbar an die Pflegezeit anknüpfen.
Entlastungsleistungen bei häuslicher Pflege
Pflegebedürftige, die zur Entlastung der Familie stundenweise bestimmte Leistungen der Kurzzeit- oder Tagespflege in Anspruch nehmen, haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können das Geld nun auch für andere Hilfen einsetzen, etwa für nachbarschaftliche Hilfe. Pflegebedürftige aller Pflegegrade dürfen zudem nicht verbrauchte Leistungsbeträge aus 2019 noch bis zum 30. September 2020 nutzen.