Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat mit einer Medien-Information folgende Hinweise zu steuerlichen Liquiditätshilfen veröffentlicht:
- Unmittelbar und erheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Die entstandenen Schäden müssen wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. In der Regel kann auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet werden.
- Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge für Gewerbesteuer gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Coronavirus, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist.
- Anträge auf Stundung der nach dem 31.12.2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31.12.2020 betreffen, sind besonders zu begründen.
- Von Vollstreckungsmaßnahmen soll bei unmittelbar und erheblich betroffenen Steuerpflichtigen bis zum 31.12.2020 bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne der Nr. 1 abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum ab dem vom Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Hinweise bis zum 31.12.2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern bis zum 31.12.2020 zu erlassen.
Hinweis:
Auch die übrigen Bundesländer werden/ haben entsprechende Regelungen veröffentlichen/ veröffentlicht. Die Stundung von abzuführender Lohnsteuer durch Arbeitgeber wird nicht möglich sein. Ob die Finanzverwaltung Umsatzsteuerbeträge stunden wird, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt.
Nach unserem Kenntnisstand wird das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in Kürze ein Schreiben mit (weiteren) Hinweisen zu steuerlichen Liquiditätshilfen veröffentlichen.