Sonderzahlungen an Arbeitnehmer*innen steuer- und sozialversicherungsfrei

Das Bundesfinanzministerium informiert mit der beigefügten Pressemitteilung vom 03.04.2020 darüber, dass Sonderzahlungen und/ oder besondere Sachbezüge („Sonderleistungen“) an Arbeitnehmer*innen bis zu einem Betrag von 1.500 € aufgrund der Corona-Pandemie steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden können. Der Zufluss bei den Arbeitnehmern*innen muss in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 erfolgen. 

Voraussetzung ist, dass die „Sonderleistungen“ zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Da nicht nach Berufen getrennt wird, gilt diese Regelung für alle Arbeitnehmer*innen. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt.

Hinweis: 

Im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) werden Leistungen nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn

  1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt (Gehaltsumwandlung),
  3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird. 

Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist.

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