Temporäre Absenkung der Umsatzsteuersätze ab 01. Juli 2020

Völlig überraschend hat sich die Bundesregierung als Reaktion auf die Corona-Krise auf eine temporäre Absenkung der Umsatzsteuersätze zur Belebung der Konjunktur verständigt. Eine Absenkung der Umsatzsteuersätze hat es bisher noch nie gegeben. Letztmalig wurde zum 01.01.2007 der reguläre Umsatzsteuersatz von 16% auf 19% angehoben. 

Die Umsatzsteuersätze werden vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 (Absenkungszeitraum) von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % abgesenkt. Der Gesetzgebungsprozess des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde im Juni 2020 durchlaufen. Der Bundesrat hat seine Zustimmung am 29.06.2020 erteilt, so dass die Änderungen zum 01.07.2020 in Kraft getreten sind. Ob dieses Vorgehen die erhofften positiven Auswirkungen auf die Konjunktur hat, wird sich zeigen. Jeder Unternehmer muss nun entscheiden, ob der Kunde von der Absenkung der Umsatzsteuersätze profitieren soll oder ob eine höhere Marge – nach Abzug des Umstellungsaufwands – zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise genutzt wird. 

Eine Besonderheit ergibt sich für alle Gastronomiebetriebe: Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie wird durch das am 05.06.2020 verabschiedete Corona-Steuerhilfegesetz ab dem 1. Juli 2020 befristet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz gesenkt – das gilt nicht für Getränke. Beide Regelungen führen dazu, dass Speisen in der Zeit vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 mit 5% und in der Zeit vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 mit 7% zu versteuern sind. 

Hiervon profitieren auch Bereiche wie Cateringunternehmen, das Hofcafé, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bislang Umsätze zum normalen Umsatzsteuersatz erbracht haben. 

Eine Absenkung der Steuersätze (10,7% sowie 5,5%) im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Unternehmer findet nicht statt.

Folge der temporären Absenkung der Umsatzsteuersätze ist die Umstellung sämtlicher EDV-Systeme (Rechnungsschreibung, Faktura, Buchführung, Rechnungslegung etc.) sowie elektronischer Kassensysteme. Es wird sowohl bei der Absenkung zum 01.07.2020 und dann bei (Wieder)Anhebung zum 01.01.2021 zu Abgrenzungsfragen kommen. Das Bundesfinanzministerium hat deshalb auch bereits reagiert und am 30.06.2020 ein umfangreiches Anwendungsschreiben zur temporären Umsatzsteuersatzsenkung veröffentlicht. Dieses haben wir als Anlage beigefügt. 

Die nachfolgenden Ausführungen und Hinweise sollen Ihnen eine Orientierung für die Praxis geben: 

Zeitpunkt der Leistung maßgeblich für Steuersatz

Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die Anwendung des zutreffenden Steuersatzes kommt es einzig darauf an, wann die Leistung - Lieferung oder sonstige Leistung - ausgeführt worden ist. Die Anwendung des zutreffenden Steuersatzes ist unabhängig davon, ob der Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) oder nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) besteuert. Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung spielt keine Rolle. Auch die Vereinnahmung von Vorabzahlungen oder Anzahlungen ist für die endgültige Entstehung der Umsatzsteuer der Höhe nach ohne Bedeutung. Bei erfolgten Vorabzahlungen oder Anzahlungen ist eine Berichtigung in dem Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Leistung ausgeführt wird. Auch bei (nachträglichen) Änderungen der Bemessungsgrundlage ist für die richtige Beurteilung wichtig, wann die betroffene Leistung ausgeführt wurde.

Beispiel: 

A bestellt im Juli 2020 ein neues E-Bike für 3000 EUR zzgl. Umsatzsteuer. Als Liefertermin wird Oktober 2020 vereinbart. A leistet im Juli 2020 eine Anzahlung von 1.500 EUR zzgl. 16 % USt = 1.740 EUR. Aufgrund von Lieferengpässen kann das E-Bike erst im Januar 2021 ausgeliefert werden. Die Leistung (Lieferung des E-Bikes) wird erst im Januar 2021 ausgeführt und unterliegt damit insgesamt dem Regelsteuersatz von 19 % USt. In der Schlussrechnung sowie Umsatzsteuervoranmeldung im/ für Januar 2021 ist die (zu niedrige) Umsatzsteuer aus der Anzahlung zu berichtigen.

Wann wird eine Leistung ausgeführt?

Lieferungen gelten grundsätzlich dann als ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht an dem zu liefernden Gegenstand erworben hat; wird der Gegenstand befördert oder versendet, ist die Lieferung mit Beginn der Beförderung oder Versendung ausgeführt.

Sonstige Leistungen sind grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt. Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen ist die Leistung mit Ende des Leistungsabschnitts ausgeführt, wenn keine Teilleistungen vorliegen. Teilleistungen liegen vor, wenn wirtschaftlich abgrenzbare Leistungen vorliegen und für diese ein Teilentgelt wirksam vereinbart und abgerechnet wird. Falls eine Teilleistung vorliegt, kommt es für die Anwendung des Steuersatzes darauf an, wann die entsprechende Teilleistung erbracht wurde.

Beispiel:

Unbefristeter Mietvertrag über Büroräume mit Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung. Laut Vertrag ist eine monatliche Zahlung vereinbart. Es liegen (monatliche) Teilleistungen vor, so dass die Monatsmieten bis einschließlich Juni 2020 mit 19% USt und die Monatsmieten Juli bis Dezember 2020 mit 16% USt zu besteuern sind. Das gilt auch, wenn die Miete für Juli bereits am 30.06.2020 gezahlt wurde. Wird die Miete für Januar 2021 bereits im Dezember 2020 gezahlt, ist wiederum mit 19% zu besteuern. Dient der Mietvertrag als Rechnung, ist dieser Vertrag durch ergänzende Unterlagen anzupassen, die unter Bezug auf den Vertrag alle Informationen zum Entgelt und Steuersatz vom 01. Juli bis 31. Dezember 2020 enthalten. Alternativ sind Dauerrechnungen anzupassen.

Insbesondere bei Bauleistungen ist in der Praxis oftmals das Problem anzutreffen, dass Teilleistungen nicht klar voneinander abgegrenzt sind. Bauleistungen sind Arbeiten an Gebäuden oder sonstigen festen Einrichtungen, die deren Beschaffenheit ändern. Zwar sind die Leistungen gegebenenfalls wirtschaftlich abgrenzbar, jedoch fehlt es oft an der konkreten Vereinbarung und Abrechnung von Teilleistungen. In diesem Fall gilt die (gesamte) Bauleistung regelmäßig mit der Abnahme als ausgeführt. Wenn die Abnahme einer Bauleistung also in den Zeitraum zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 fällt und keine Teilleistungen vereinbart wurden, gilt einheitlich der Steuersatz von 16 %. Für Teilleistungen in der Bauwirtschaft ist das in der Anlage beigefügte Schreiben der Finanzverwaltung vom 12.10.2009 von Interesse.

Leistungen an (nicht) vorsteuerabzugsberechtigte Leistungsempfänger

Werden Leistungen an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Leistungsempfänger ausgeführt, sollte die Leistung möglichst in der Zeit zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 ausgeführt werden, wenn die Absenkung der Umsatzsteuersätze an den Leistungsempfänger weitergegeben werden soll. 

Bei Leistungen an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer ist die Umsatzsteuer keine wirtschaftliche Belastung, sondern nur durchlaufender Posten. In diesen Fällen muss aber auf die richtige Ausstellung der Rechnung geachtet werden. 

Hinweis: 

Für den Monat Juli 2020 gewährt die Finanzverwaltung eine Übergangsregelung für Rechnungen in der Unternehmerkette (B2B). Wenn der leistende Unternehmer für eine im Juli 2020 an einen anderen Unternehmer erbrachte Leistung einen zu hohen Steuersatz (19% oder 7% anstatt 16% oder 5%) ausweist und diesen Steuerbetrag an das Finanzamt abführt, muss die Rechnung nicht zwingend berichtigt werden. Ein vorsteuerabzugsberechtigter Leistungsempfänger darf den höheren Umsatzsteuerbetrag auch als Vorsteuer abziehen. Ein nicht zum (vollen) Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer sollte allerdings auf eine Berichtigung der Rechnung hinweisen. 

Unrichtiger Umsatzsteuerausweis

Ein besonderes Problem ergibt sich u. a. bei der Absenkung der Umsatzsteuersätze zum 01.07.2020. Stellt ein Unternehmer nach dem 30.06.2020 eine Rechnung noch mit dem bisherigen Umsatzsteuersatz von 19 % (oder 7 %) aus, erbringt die Leistung aber zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 liegt eine unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer vor. Der zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag wird vom Unternehmer geschuldet, d. h. der Betrag muss auch an das Finanzamt abgeführt werden. Der zu hoch ausgewiesene Steuerbetrag kann vom Leistungsempfänger nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Hier greift evtl. nur die dargestellte Übergangsregelung im Juli 2020 für Rechnungen in der Unternehmerkette (B2B). 

Beispiel:

Der Unternehmer A hat am 20.06.2020 eine Rechnung an einen anderen Unternehmer mit 10.000 EUR zzgl. 1.900 EUR Umsatzsteuer ausgestellt. Der Leistungsempfänger zahlt die 11.900 EUR. Die Leistung wird aber erst am 07.08.2020 ausgeführt. Der Unternehmer A schuldet 16 % aus 11.900 EUR (= 1.641,37 EUR), die Differenz von 258,63 EUR schuldet A nach § 14c Abs. 1 UStG. Der Leistungsempfänger kann aber nur die Umsatzsteuer von 1.641,37 EUR als Vorsteuer abziehen.

Der Unternehmer darf die Rechnung berichtigen. Dabei ist zivilrechtlich zu klären, ob die Vertragsparteien eine Netto-  oder Bruttopreisvereinbarung abgeschlossen haben. 

Hinweis:

Auch die Angabe eines zu hohen Steuersatzes in einer sogenannten Kleinbetragsrechnung (bis 250 EUR)  führt zu einem unrichtigen Steuerausweis. Das ist insbesondere bei der Umstellung der Kassensysteme zu beachten.

Die Rechnungsberichtigungen sind für die Umsatzsteuer-Voranmeldung in dem Zeitraum (Monat bzw. Quartal) vorzunehmen, in dem die Rechnungsberichtigung tatsächlich erfolgt. 

Rechnungseingangsprüfung

Bei der Rechnungseingangsprüfung ist sicherzustellen, dass die Rechnungen für Leistungen im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 nur die verminderten Umsatzsteuersätze enthalten (Ausnahme: Dargestellte Übergangsregelung im Juli 2020 für Rechnungen in der Unternehmerkette). Eine zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer darf nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Bei unrichtiger Eingangsrechnung sollte eine berichtigte Rechnung angefordert werden.

Hinweis:

Die umfängliche Prüfung aller Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ist nicht Teil der üblichen Erstellung der Finanzbuchführung durch uns. 

Aufteilung pauschaler Endpreise in der Gastronomie 

In der Praxis kommt es häufig vor, dass für ein Frühstücksbuffet, den Mittagstisch oder auch für das „Spar-Menü“ pauschale Endpreise angeboten werden. Diese sind zukünftig aufzuteilen (Anteil Speisen / Anteil Getränke). Dabei hängt die Methode der Aufteilung von der Frage ab, ob die jeweiligen Leistungen auch einzeln angeboten werden. Werden die Leistungen auch einzeln angeboten, ist der Gesamtverkaufspreis nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise aufzuteilen. Werden die Leistungen nicht einzeln angeboten, ist der Gesamtverkaufspreis nach dem Verhältnis des Wareneinsatzes aufzuteilen.

Die vereinfacht dargestellten Beispiele sollen die Aufteilung eines pauschalen Endpreises verdeutlichen:

Beispiel: Bäckerei

Einzelverkaufspreise: Becher Kaffee 2,50 €, halbes belegtes Brötchen 1,70 € 

Angebot: „kleines“ Frühstück (1 Becher Kaffee, 2 halbe belegte Brötchen) für 5,50 €

Wie sind die 5,50 € für das „kleine“ Frühstück aufzuteilen?

42% (2,50 € Kaffee / 5,90 € Einzel-Gesamtpreis) beinhalten 16%/ 19% USt

58% (3,40 € belegte Brötchenhälften / 5,90 Einzel-Gesamtpreis) beinhalten 5%/ 7% USt

Beispiel: Hotelfrühstück

Einzelverkaufspreise liegen nicht vor. Das Frühstücksbuffet wird für 20€ p. P. angeboten.

Der Wareneinsatz für das Frühstücksbuffet beträgt insgesamt ca. 10.000 €/ Monat; davon entfallen ca. 1.750 € auf den Getränkeanteil. Wie sind 20 €  für das Frühstücksbuffet aufzuteilen?

17,50% (1.750 € / 10.000 €) beinhalten 16%/ 19% USt

82,50% (8.250 € / 10.000 €) beinhalten 5%/ 7% USt

Einzelhinweise (nicht abschließend)

  • Es ergeben sich Änderungen für Jahresleistungen (sonstige Leistungen, z. B. Lizenzen). Da diese Leistungen mit Ablauf des vereinbarten Leistungszeitraums als erbracht anzusehen sind (z. B. mit Ablauf des 31.12.2020), ist für diese der verminderte Umsatzsteuersatz anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung für das gesamte Jahr bereits vorab geleistet wurde. Insoweit ist ggf. eine Anpassung der Zahlung und der Rechnung erforderlich.
  • Steuerpflichtige Mitgliedsbeiträge für das Kalenderjahr unterliegen in 2020 dem verminderten Umsatzsteuersatz, da die Mitgliedschaft mit Ablauf 31.12.2020 als erfüllt gilt.
  • Reisekostenabrechnungen sollten intensiv geprüft werden (z.B. Hotelübernachtung, Bahnticket); Buchungen von Übernachtungen oder Bahnfahrten für Zeiträume ab dem 01.07.2020 bis 31.12.2020 führen auch bereits bei Vorabzahlung zu den verminderten Umsatzsteuersätzen. Bei Zeit- oder Jahreskarten ist die Leistung erst mit Ablauf des jeweiligen Zeitraums erfolgt.
  • Die private PKW-Nutzung (Unternehmer / Arbeitnehmer) löst vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 nur eine Besteuerung mit dem verminderten Umsatzsteuersatz aus.
  • Bei Dauerleistungen (insb. Miet-/ Pachtverträge und Leasingverträge) ist sicherzustellen, dass die Verträge – sofern diese umsatzsteuerlich Rechnungen darstellen – angepasst werden. Dient der Mietvertrag als Rechnung, ist dieser Vertrag durch ergänzende Unterlagen anzupassen, die unter Bezug auf den Vertrag alle Informationen zum Entgelt und Steuersatz vom 01. Juli bis 31. Dezember 2020 enthalten. Alternativ sind entsprechende Dauerrechnungen anzupassen.
  • Bei Gutscheinen muss darauf geachtet werden, ob es sich um Einzweck- oder Mehrzweckgutscheine handelt. Bei einem Einzweckgutschein „gilt“ die Herausgabe des Gutscheins als Lieferung. Der Umsatzsteuersatz bemisst sich also nach dem Zeitpunkt der Ausgabe des Einzweckgutscheins. Bei einem Mehrzweckgutschein kommt es auf den Zeitpunkt der Leistungsausführung, die mit dem Gutschein beansprucht werden kann, an.
  • Lieferungen von Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Wasser sind erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt zu behandeln. Die während des Ablesezeitraums geleisteten Abschlagszahlungen der Tarifabnehmer sind nicht als Entgelt für Teilleistungen anzusehen. Allerdings lässt es die Finanzverwaltung zu, Teilleistungszeiträume bspw. zum 30.06.2020 bzw. zum 31.12.2020 zu vereinbaren und dann auch abzurechnen. Erste Versorger sollen bereits zur Mitteilung der Zählerstände zum 30.06.2020 aufgefordert haben. Aus Kundensicht ist u. E. eine Jahresabrechnung im 2. Halbjahr 2020 für den gesamten Zeitraum das Beste, wenn die Vereinbarungen dies auch so vorsehen.

Wir hoffen, dass wir mit diesen Ausführungen einen Überblick zur Orientierung geben konnten. Sicherlich werden in den nächsten Wochen weitere Fragen geklärt werden können. Bitte beachten Sie, dass diese Information eine individuelle Einzelberatung nicht ersetzen kann. Eine Haftung ist insoweit ausgeschlossen.

 

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