Überbrückungshilfe für kleine und mittelständischen Unternehmen

Die Bundesregierung hat im Juni 2020, die Eckpunkte für die „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ beschlossen. Das Eckpunktepapier ist in der Anlage beigefügt. Nach derzeitigem Kenntnisstand wird noch im Juli 2020 eine Antragstellung für betroffene Unternehmen möglich sein. Die Hilfestellung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers ist dabei unerlässlich. 

Das Programm ist branchenoffen ausgestaltet und insbesondere für diejenigen Unternehmen gedacht, die nach wie vor unter Schließungen leiden oder wegen den Abstands- und Hygieneregeln ihre Kapazitäten nicht voll ausschöpfen können. Die Überbrückungshilfe ist ein Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020). Den Unternehmen werden nicht-rückzahlbare Zuschüsse zu den fixen Betriebskosten gewährt. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die im April und Mai 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 nachweisen können. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen. Die Antragsfrist soll am 31.08.2020 enden.

Je nach Umsatzeinbruch werden zwischen 40 Prozent und 80 Prozent der Fixkosten erstattet. Die Förderung des neuen Programms ist höher als bei der Corona-Soforthilfe: Die maximale Förderung beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 Euro für drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 15.000 Euro für drei Monate. Diese maximalen Erstattungsbeträge können in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden.

Zuständig für die Bewilligung der Zuschüsse werden die Länder sein. Wie die praktische Umsetzung im Detail ausgestaltet sein wird, ist derzeit noch nicht bekannt. Bisher ist lediglich bekannt, dass der Nachweis des anspruchsbegründenden Umsatzeinbruchs und der erstattungsfähigen Fixkosten in einem zweistufigen Verfahren - mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers - erfolgt:

  1. In der ersten Stufe (Antragstellung) sind die Antragsvoraussetzungen und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers glaubhaft zu machen. Der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer berücksichtigt im Rahmen des Antragsverfahrens die Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019 sowie den Jahresabschluss 2019 und die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärung 2019. Soweit der Jahresabschluss 2019 oder andere erforderliche Kennzahlen noch nicht vorliegen, können der Jahresabschluss 2018 oder andere erforderliche Kennzahlen aus 2018 vorgelegt werden. Über eine digitale Schnittstelle muss der Antrag direkt an die Bewilligungsbehörden der Länder übermittelt werden.

 

  1. In der zweiten Stufe (nachträglicher Nachweis) sind mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers der tatsächliche Umsatzeinbruch sowie die tatsächlichen Fixkosten zu belegen. Auch das soll auf elektronischem Wege erfolgen. Nach der Überprüfung sind etwaige Zuschüsse zurückzuzahlen oder es werden Nachzahlungen erfolgen.

Die Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona Überbrückungshilfe anfallen, sind förderfähig. 

 

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