Neue Düngeverordnung: neue Sperrfristen!

Mit der Novellierung der Düngeverordnung gilt die Sperrfrist für die Düngung von Ackerflächen bereits ab Ernte der Hauptfrucht. Die bisher erlaubte „Strohdüngung“ wird damit ab Herbst 2017 verboten. Ausnahmen gibt es lediglich für Kulturen mit hoher N-Aufnahme im Herbst - Zwischenfrüchte, Raps, Feldfutter sowie Wintergerste bei Getreidevorfrucht. Bei diesen Kulturen bleibt eine Herbstdüngung von maximal 30 kg Ammoniumstickstoff bzw. 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar bis zum 01. Oktober erlaubt. Die Aussaat muss allerdings bis zum 15. September bzw. 01. Oktober (Wintergerste) erfolgen.

Die Sperrfrist für Grünland wird um zwei Wochen ausgedehnt (01. November bis 31. Januar).

Zusätzlich wird erstmals eine einmonatige Sperrzeit für die Ausbringung von Festmist, Kompost und festen Gärresten eingeführt (15. Dezember bis 15. Januar).

Aufgrund dieser Ausweitungen der Sperrfristen sollte eine rechtzeitige Düngeplanung bzw. Ausweitung der Lagerkapazitäten erfolgen.

Stand: | Agrar

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